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VBV - VorsorgeINFO-Brochure ![]()
Sie können den Beitrittsvertrag gleich am PC ausfüllen, ausdrucken und firmenmäßig unterfertigt an uns retournieren (postalisch oder per Fax). Zusätzlich benötigen wir die Kopie eines Lichtbildausweises von der unterschriftsberechtigten Person, sowie bei einer juristischen Person eine Kopie vom Firmenbuchauszug.
An:
VBV – Vorsorgekasse AG
Obere Donaustraße 49 – 53, 1020 Wien
Fax-Nummer: 01/21701 - 8260
Nach dem Grundsatz „ein Arbeitgeber – eine Vorsorgekasse“ kann jedes Unternehmen nur einer Vorsorgekasse beitreten. Die Auswahl dieser Vorsorgekasse hat gemäß den Bestimmungen des BMVG zu erfolgen:
Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, so schließen der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auswahl der Vorsorgekasse.
In Unternehmen ohne Betriebsrat ist der Arbeitgeber verpflichtet eine Vorsorgekasse vorzuschlagen. Binnen einer Woche hat er alle Arbeitnehmer schriftlich (z.B.: per E-Mail) über die beabsichtigte Auswahl zu informieren.
Sollte binnen zwei Wochen ab Erteilung dieser Information gegen diese beabsichtigte Auswahl nicht mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer schriftlich Einwände erhoben haben, gilt die vorgeschlagene Vorsorgekasse als ausgewählt.
Mit dem Dokument „Kündigung Ihrer aktuellen Vorsorgekasse“ können Sie problemlos bis zum 30.06 eines Jahres Ihre aktuelle Vorsorgekasse kündigen. Bitte stellen Sie aber sicher, dass Sie vor der Kündigung bereits einen Vertrag mit der VBV - Vorsorgekasse geschlossen haben und informieren Sie sich über die genaue „Vorgehensweise“.
Obwohl das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) grundsätzlich nur auf neue Dienstverhältnisse nach dem 31.12.2002 Anwendung findet, kann sowohl auf Seiten des Dienstgebers als auch auf Seiten des Dienstnehmers der Wunsch bestehen, die Neuregelung auf bestehende Dienstverhältnisse anzuwenden. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, mittels Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ins neue Recht überzutreten, wobei verschiedene Übertrittsvarianten vorgesehen sind.
Im Rahmen einer Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (ein kollektiver Zwang besteht nicht), die spätestens bis 31.12.2012 zu erfolgen hat, kann für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Arbeitsverhältnisse die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften vereinbart werden.
Wird kein Übertragungsbetrag vereinbart, so besteht die Möglichkeit des „Einfrierens“ der Altansprüche („Teilübertritt“).
Abfertigungsanspruch |
|
Abfertigung ALT |
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Nach
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Zahl der Monatsentgelte |
3 Dienstjahren |
2 |
5 Dienstjahren |
3 |
10 Dienstjahren |
4 |
15 Dienstjahren |
6 |
20 Dienstjahren |
9 |
25 Dienstjahren |
12 |
Unser Dokument „Übertrittsszenario“ informiert Sie detailgenau welche Schritte bei einem Wechsel in das System Abfertigung NEU zu tätigen sind und welche Dokumente Sie benötigen.
Beim Vollübertritt werden fiktive Ansprüche in das System „NEU“ übertragen. Der Dienstnehmer wechselt dabei komplett in das neue System, was bedeutet, dass das alte Abfertigungsrecht auf ihn nicht mehr anzuwenden ist.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können einvernehmlich den zu übertragenden Betrag frei wählen, wobei dieser weniger als den fiktiven Gesamtanspruch zum Zeitpunkt der Übertritts ausmachen kann. Die Begründung dafür liegt im Risikoausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Durch den Wechsel ins neue Recht fällt für den Dienstnehmer das Risiko des gänzlichen Verlustes seiner Abfertigung weg. Der für ihn ins neue System übertragene Betrag bleibt in der VBV voll erhalten. Die Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
Dokumente bei Einmalzahlung:
Wird eine Ratenzahlung vereinbart, so ist zu beachten, dass die Aufteilung auf fünf Jahre erfolgen kann (mindestens mit je einem Fünftel). Bei Verteilung auf weniger als fünf Jahre können unterschiedlich hohe Zahlungen geleistet werden, wobei jedoch auch hier mindestens ein Fünftel des Übertragungsbetrages pro Jahr zu überweisen ist. Den einzelnen Raten sind 6 % Rechnungszinsen aufzuschlagen, die von der VBV dem Abfertigungskonto des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.
Darüber hinaus besteht eine Sonderregelung für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis durch abfertigungswirksame Art beendet wird. Hier muss bei ratenweiser Übertragung der zu diesem Zeitpunkt noch aushaftende Teil des Übertragungsbetrages sofort zur Gänze überwiesen werden. Bei abfertigungsschädlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Ratenzahlungen planmäßig weiter abzustatten.
Dokumente bei Ratenzahlung:
Einzelvereinbarung die im Einvernehmen beider Parteien geschlossen werden kann.
Bei einem Teilübertritt vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, bisher angewachsene Altansprüche „einzufrieren“ und die jeweils zum Zeitpunkt des vereinbarten Übertritts bestehende Anzahl der Monatsentgelte stehen zu lassen. In welcher Staffel sich der Arbeitnehmer befindet hängt von der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Stichtag ab.
Eingefroren werden auch kollektivvertragliche Ansprüche, jedoch nicht einzelvertragliche Ansprüche. Für einen Anspruch auf die eingefrorenen Monatsentgelte bedarf es einer abfertigungswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Dienstgeberkündigung, einvernehmliche Lösung, berechtigter vorzeitiger Austritt, unverschuldete Entlassung, Fristablauf, Pensionierung, Mutterschaftsaustritt und Kündigung bei Teilzeitbeschäftigung).
Auf die ab dem Stichtag in die VBV eingezahlten Beiträge, hat der Arbeitnehmer in jedem Fall Anspruch.
Teilübertritte sind auch nach dem 31.12.2012 möglich!
Hier finden Sie die wichtigsten Punkte in Bezug auf Abfertigung NEU aus Arbeitnehmersicht.
Dieses Dokument informiert Sie über die Möglichkeit, wie und wann Sie über das für Sie eingezahlte Kapital verfügen können.
Aufgrund steigender Nachfrage haben wir dieses Dokument in verschiedene Fremdsprachen – Englisch, Polnisch, Türkisch, Slowakisch, Kroatisch, Serbisch, Ungarisch, Tschechisch, Italienisch, Französisch und Slowenisch übersetzt.
Ebenso informieren wir über die Vorgehensweise bei Todesfall des Anwartschaftsberechtigten.
Hier finden Sie alle Geschäftsberichte der vergangenen Jahre:
Blättern Sie im Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz.