Die Abfertigung NEU gilt uneingeschränkt für alle auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Arbeitsverhältnisse (dazu zählen auch geringfügig Beschäftigte), die nach dem 31. Dezember 2002 beginnen. Seit 1.1.2008 fallen auch freie Dienstnehmer in das System Abfertigung NEU.
Als gesetzliche Grundlage dient das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG).
Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem 2. Beschäftigungsmonat einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts (inklusive der Sonderzahlungen) an den jeweils zuständigen gesetzlichen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Diese Beiträge werden danach an die ausgewählte Vorsorgekasse weitegeleitet, welche für die Verwaltung und Veranlagung der Beiträge verantwortlich ist.
Einmal pro Jahr informiert die Vorsorgekasse die Anwartschaftsberechtigten über die Entwicklung des Guthabens.
Der Abfertigungsanspruch gegenüber der Vorsorgekasse bleibt bei jeder Art der Beendigung bestehen! Wie man als Anwartschaftsberechtigter darüber verfügen kann, hängt von der Art der Beendigung ab.

Ab Erhalt der ersten Kontoinformation kann jeder Arbeitnehmer die Vorteile seines persönlichen Internetkontos nutzen.